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BRGE IV Nr. 0141/2018

Gebäudeversicherungsrecht. Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 FFG auf Traktorunfälle ausserhalb von Strassen.

Zh Baurekursgericht · 2018-09-27 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE IV Nr. 0141/2018 vom 27. September 2018 in BEZ 2021 Nr. 20 (Bestätigt mit VB.2018.00692 vom 28. Dezember 2020.)

1. Den strittigen Einsatzkosten liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am

19. Juni 2017 kam es zu einem Selbstunfall des Rekurrenten mit einem Traktor und angehängter Ballenpresse. Die Fahrzeugkombination kam während Heuarbeiten an einem Hang ins Rutschen, wurde getrennt, der Traktor überschlug sich zweimal und landete wieder auf allen vier Rädern. Zur Sicherung und Bergung der Fahrzeuge aus dem Hang mittels Seilzügen wurde die Feuerwehr A-B aufgeboten, die wiederum von Dritten zwei Forsttraktoren mit Seilwinden beizog. 2.1 Der Rekurrent macht zunächst geltend, es handle sich nicht um einen Verkehrsunfall im Sinne von § 28 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG). Vielmehr liege ein Arbeitsunfall vor. Der Unfall sei während des Arbeitseinsatzes und nicht auf einer Verkehrsfläche bzw. nicht auf öffentlichem Grund passiert und stehe nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Strassenverkehr. § 28 FFG sei daher nicht anwendbar. 3.2.1 Für die angestammten Aufgaben der Feuerwehr gemäss § 16a Abs. 1 lit. a FFG – die Rettung, Schadenbekämpfung und Gefahrenbeseitigung bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben – gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit (§ 27 Abs. 1 FFG). Von diesem Grundsatz ausgenommen und damit kostenpflichtig sind Einsätze nach § 27 Abs. 2 FFG sowie § 28 FFG (Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände) und § 29 FFG (ABC- Ereignisse). § 28 Abs. 1 FFG bestimmt, dass bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Bränden von Fahrzeugen aller Art der Halter des Fahrzeuges die Kosten der Feuerwehr für den Einsatz und für Rettungen einschliesslich eines angemessenen Anteils für die Einsatzvorbereitung trägt. Sind mehrere Fahrzeughalter beteiligt, tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Beanspruchung des Feuerwehreinsatzes (Abs. 2). Diese Vorschrift ist seit dem 1. Juni 2009 in Kraft. Zuvor erfolgte die Kostenauflage gegenüber dem «Verursacher bei Verkehrsunfällen» (§ 27 Abs. 1 lit. c altFFG in der Fassung vom 24. September 1978). Mit § 28 FFG wollte der Gesetzesgeber bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden den Verursacherbegriff präzisieren und ermöglichen, dass die Einsatzkosten ohne eine vorgängige Abklärung der Schuldfrage zurückgeführt werden können. Auch sollte damit der Durchsetzung des Verursacherprinzips im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr verstärkt Geltung verschaffen werden. Zu diesem Zweck wurde bestimmt, dass die Kostenauflage neu gegenüber dem Fahrzeughalter als dem kausal haftbaren Verursacher (Zustandsstörer) erfolgt (vgl. Antrag des Regierungsrates vom 27. Februar 2008 zum Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Konzept Feuerwehr 2010, Weisung S. 13 und 18 f.). Im Anwendungsbereich von § 28 FFG führt die Gebäudeversicherungsanstalt eine zentrale Inkassostelle und erlässt eine

- 2- Verfügung über den Kostenersatz (§ 28 Abs. 3 FFG), während bei Einsätzen, die unter § 27 Abs. 2 FFG fallen, die Gemeinde den Ersatz der Kosten verfügt. 3.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der vorliegend in Frage stehende Feuerwehreinsatz unabhängig davon, ob er als Verkehrsunfall im Sinne von § 28 FFG behandelt wird, nicht unter den Grundsatz der Unentgeltlichkeit fällt. Für Feuerwehreinsätze bei «Arbeitsunfällen» enthalten die einschlägigen kantonalen Vorschriften keine Regelungen. Sofern es sich nicht um einen Verkehrsunfall handeln würde, könnten dem Rekurrenten die Kosten für die Bergung der Fahrzeuge mit Seilwinden als Hilfeleistung gemäss § 27 Abs. 2 lit. c FFG in Rechnung gestellt werden. Zuständig wäre die Gemeinde. Bezüglich des Kostenersatzes verweist Ziffer 4 des Reglements über die Feuerwehr A-B auf die am 1. Januar 1998 aufgehobene Bestimmung von § 2 der (kantonalen) Verordnung über die Feuerwehr. Demgemäss wurden Einsätze der Feuerwehr an Bauten, die bei der Gebäudeversicherung versichert sind, mit Ausnahme von Brandstiftungen nicht verrechnet (Abs. 1). Die Gemeinden verrechneten Einsätze der Feuerwehr, welche durch wiederholte Fehlalarme von Brandmelde- oder Löschanlagen entstanden waren, dem Anlagebesitzer. Die übrigen Einsätze, insbesondere diejenigen bei Verkehrsunfällen, Öl-, Chemie- und Strahlenereignissen, wurden dem Verursacher in Rechnung gestellt (Abs. 2). Neu ist der Kostenersatz im FFG geregelt. Aus dem (bezüglich Ziff. 4 veralteten) kommunalen Feuerwehr-Reglement mit dem Verweis auf die kantonalen Regelungen bezüglich des Kostenersatzes geht hervor, dass die Gemeinden B bzw. A die Einsatzkosten ihrer Feuerwehr bei Hilfeleistungen im Sinne von § 27 Abs. 2 lit. c FFG in Rechnung stellen. Für Arbeitsunfälle ist soweit ersichtlich nichts Anderes vorgesehen (…). Nachfolgend ist zu prüfen, ob vorliegend § 28 FFG zur Anwendung gelangt und folglich die GVZ zuständig ist, den Kostenersatz zu verfügen (§ 28 Abs. 3 FFG). 3.2.3 Gemäss § 27 Abs. 2 lit. c FFG verfügt die Gemeinde den Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes gegenüber Personen, die Hilfeleistungen beansprucht haben, wie insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren. Gemäss dieser Vorschrift liegt es ebenfalls in der Kompetenz der Gemeinde, den Tarif über die zu verrechnenden Kosten festzulegen und allenfalls auf den Ersatz der Kosten zu verzichten. Für Hilfeleistungen bei Verkehrsunfällen trägt gemäss § 28 FFG – als lex specialis zu § 27 Abs. 2 lit. c FFG – der Halter des Fahrzeuges die Kosten der Feuerwehr (Abs. 1). Anstelle der Gemeinde erlässt die Gebäudeversicherungsanstalt als zentrale Inkassostelle eine Verfügung über den Kostenersatz (Abs. 3) und erlässt einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten (Abs. 4). Soweit ist festzuhalten, dass sich die Kostenersatzpflicht des Rekurrenten sowohl auf § 27 Abs. 2 lit. c FFG als auch auf § 28 Abs. 1 FFG stützen liesse. Die Anwendung von § 28 Abs. 1 FFG führt somit in Bezug auf die Kostenpflicht nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch hier steht es der Gemeinde frei, der GVZ einen Verrechnungsrapport einzureichen. Mithin

- 3- könnte sie analog § 27 Abs. 2 FFG auf die Einforderung der Einsatzkosten verzichten, was die betreffende Gemeinde vorliegend nicht getan hat. 3.2.4 Sodann spricht für die Anwendung der spezielleren Vorschrift von § 28 Abs. 1 FFG, dass das vorliegend in Frage stehende Ereignis zweifellos als Unfall mit einem Fahrzeug im Sinne dieser Bestimmung gelten kann. § 28 Abs. 1 FFG stellt einzig auf die Haltereigenschaft ab. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Halter Zustandsstörer ist, wenn sich ein typisches Risiko in seinem Herrschaftsbereich verwirklicht. In solchen Fällen ist die Haltereigenschaft ein sinnvolles Zurechnungskriterium (BGr, 18. Mai 2018, 2C_1096/2016, E. 4.4.). Anders wäre dies bei einem Unfallgeschehen, welches weder der besonderen Betriebsgefahr des Fahrzeugs noch deren Folgewirkungen zugeschrieben werden könnte, wenn also bloss anlässlich des Betriebes eines solchen Fahrzeuges Schaden entsteht. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn einem Mitfahrer beim Zuschlagen der Türe ein Finger zerquetscht wird; diesfalls ist der Unfall weder auf die Bewegung des Fahrzeuges noch auf eine andere Funktion seiner maschinellen Einrichtungen zurückzuführen. Dieser maschinen- technische Betriebsbegriff liegt auch der Haftplicht des Motorfahrzeughalters gemäss Art. 58 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG) zugrunde: «Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden» (vgl. BGE 107 II 269, E. 1.a, sowie BGE 114 II 376, E. 1.d). Führen derartige Vorfälle zu einem Einsatz der Feuerwehr, liesse sich die Kostenersatzpflicht des Halters nicht auf § 28 Abs. 1 FFG stützen, sondern auf § 27 Abs. 2 lit. c FFG, obwohl Motorfahrzeuge involviert sind. Beim hier zu beurteilenden Unfall verwirklichte sich ein typisches Risiko im Zusammenhang mit dem Betrieb des Traktors, indem die in Fahrt befindliche Fahrzeugkombination während Heuarbeiten am Hang ins Rutschen kam und sich der Traktor überschlug. Daran ändert nichts, dass dies während eines Arbeitseinsatzes geschah («Arbeitsunfall»). Welchem Zweck der Betrieb des Traktors im Zeitpunkt des Unfalls diente, ist nicht massgeblich für die an die Haftung des Zustandsstörers angelehnte Kostentragungspflicht. Die Kostenauflage gemäss § 28 Abs. 1 FFG erfolgt zwar gegenüber dem Fahrzeughalter als dem kausal haftbaren Verursacher (Zustandsstörer). Dennoch stehen keine Haftungsansprüche in Frage, denn bei den streitbetroffenen Einsatzkosten handelt es sich nicht um einen der Feuerwehr entstandenen Schaden, für den der Rekurrent haftbar gemacht werden soll. Demzufolge spielt auch – wie erwähnt – die Schuldfrage grundsätzlich keine Rolle. 3.2.5 Im Zusammenhang mit einem Suizid auf den Schienen und den Kosten eines deswegen erfolgten Feuerwehreinsatzes erwog das Bundesgericht im Urteil 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018, ein solches Ereignis sei nicht vergleichbar mit anderen Bahnverkehrsunfällen, weil dabei der Bahnbetrieb absichtlich zu einem sachfremden Zweck missbraucht werde, ohne dass die Betreiberin der Anlage einen Einfluss auf das Geschehen hätte. Die

- 4- Betreiberin könne dieses Risiko nicht beherrschen. Es handle sich um ein qualifiziertes Drittverschulden, welches die Zustandshaftung zurückdränge. Aus diesem Grund erscheine es stossend, der Bahnbetreiberin als Fahrzeughalterin die Einsatzkosten zu überbinden (E. 4.5.). Im vorliegenden Fall liegen keine mit obigem Sachverhalt vergleichbaren Unfallursachen vor, die es als sachlich nicht gerechtfertigt und somit als willkürlich erscheinen liessen, dem Rekurrenten die Kosten zu überbinden. Namentlich der vom Rekurrenten in seiner Replik angeführte trockene Boden, auf dem die Räder nicht genügend hätten greifen können, oder eine im Gelände angeblich vorhandene Wiesennarbe oder Hangkante sind beherrschbare Risikofaktoren und fallen dafür ausser Betracht. Insoweit erscheint die Anwendung von § 28 Abs. 1 FFG gerechtfertigt. 3.2.6 Schliesslich spricht nicht gegen die Anwendung von § 28 Abs. 1 FFG, dass sich der Unfall auf einer Wiese ereignete und er insofern nicht als Unfall im Strassenverkehr bezeichnet werden kann. Lässt sich die ohnehin gegebene Kostenersatzpflicht wie ausgeführt nach § 28 Abs. 1 FFG sachlich rechtfertigen, kann es auf den Unfall- bzw. Einsatzort der Feuerwehr nicht ankommen. Es gäbe keinen sachlichen Grund, den strittigen Einsatzkostenersatz hinsichtlich der Zuständigkeit für die Verfügung des Kostenersatzes und des Tarifs anders zu behandeln, wenn die Fahrzeugkombination des Rekurrenten z.B. von einer öffentlichen Strasse, mithin «aus dem Strassenverkehr» einen Hang hinuntergestürzt wäre und von dort mittels Seilwinden hätte geborgen werden müssen. Die von der Feuerwehr bereitgehaltenen und eingesetzten Mittel wären dieselben. Sodann kann sich auch die Frage des Verursachers abseits des Strassenverkehrs in gleichem Masse stellen, insbesondere bei mehreren Unfallbeteiligten. Somit ist es im Sinne des Gesetzgebers, die Einsatzkosten auch in solchen Fällen auf Grundlage von § 28 Abs. 1 FFG ohne vorgängige Abklärung der Schuldfrage der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter in Rechnung zu stellen. Soweit ist festzuhalten, dass der Rekurrent für die Einsatzkosten der Feuerwehr im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. Juni 2017 kostenpflichtig ist und der angefochtene Entscheid gestützt auf § 28 FFG kompetenzgemäss von der Gebäudeversicherung erlassen wurde.